von Sabine
Dass sich niemand ihres Leidens in den Jahren 1933 bis 1945 annahm, mag vielfältige Ursachen haben. Handelte es sich um ein vermeintlich schlüpfriges Thema, das auch heute noch weit davon entfernt ist, völlig enttabuisiert zu sein, und waren doch die 175er, wie sie im Volksmund nach dem die Homosexualität unter Strafe stellenden Paragraphen hießen, nicht nur in der NS-Zeit Verfolgte, sondern schon lange zuvor und noch mehrere Jahrzehnte danach in der BRD. Erst 1969 sollte die Homosexualität entkriminalisiert werden, und erst weitere 25 Jahre später erfuhren Homosexuelle in Deutschland eine völlige strafrechtliche Gleichstellung.
Mit der Reichseinigung 1871 trat der §175 StGB in Kraft. Als strafbar galten auf Reichsebene bald nur beischlafsähnliche Handlungen. Dies verursachte jedoch in der richterlichen Praxis einige Schwierigkeiten, da durch entsprechend abgestimmte Aussagen Gefängnisstrafen vermieden werden konnten.
In der Weimarer Republik wurden Homosexuellen erstmals grundlegende bürgerliche Rechte zugestanden, von denen eifrig Gebrauch gemacht wurde. Es bildeten sich Freundschaftsvereine, die Zahl der homosexuellen Zeitschriften stieg, Kneipen und Bars öffneten, etc.
Die um die Jahrhundertwende entstandene Sexualwissenschaft konsolidierte sich und strebte in ihren praktischen Forderungen vor allem nach einer Legalisierung, nach einem Mutterschutz gesetz, der Liberalisierung des Eherechts sowie die Aufhebung des Homosexuellen-Paragraphen. Wenn es der Reformbewegung Ende der 1920er Jahre auch nicht gelang, den § 175 abzuschaffen, so konnte sie wenigstens eine Verschärfung, wie sie besonders die Rechts-Parteien DNVP und NSDAP forderten, verhindern.
Per scientiam ad justitiam - durch Wissenschaft zurm Recht, unter diesen Gedanken stellte der Arzt und Sexualwissenschaftler Dr. Magnus Hirschfeld, geb. am l4.05.l868 in Kolberg, gestorben am 4.05.1935 im Exil in Nizza, seine Arbeit. Er gründete am 06. Juli 1919 in der Nähe dieser Stelle, In den Zelten 9a-10, ein Institut für Sexualwissenschaften. Vom preußischen Staat als Stiftung anerkannt, wurde dieses Gebäude von den Nationalsozialisten im Mai 1933 geplündert und zweckentfremdet sowie seine über 12.000 Schriften öffentlich verbrannt. Als die Nationialsozialisten im Januar 1933 die Macht ergriffen, begann für die deutschen Homosexuellen eine Epoche, die sie wenige Jahre später in ihrer Emanzipation um Jahrhunderte zurückwerfen sollte. Die nationalsozialistische Ideologie betrachtete die Homosexualität vor allem im bevölkerungspolitischen Kontext.
Bevölkerungs- und familienpolitische Maßnahmen sollten die Menschenproduktion und ihren sozialen Rahmen sichern. So muss die Neufassung des § 175 im Kontext von Junggesellensteuern und Mutterkreuzen, großzügig gewährten Ehestandsdarlehen und Kindergeld und einer verschärften Anwendung des § 218 StGB, der die Abtreibung unter Strafe stellte, gesehen werden.
In der bürgerlichen Sexualideologie galten Homosexuelle als Kranke und Kriminelle, so erlitten sie das gleiche Schicksal wie alle jene, die aus dem Muster der Rassenzüchtungsmoral herausfielen.
1935 wurde eine Verschärfung des § 175 vorgenommen:
Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt, wird mit Gefängnis bestraft. Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von einer Strafe absehen.
Dies hieß im Klartext, es musste kein Nachweis geführt werden, dass es zu einer beischlafähnlichen Handlung kam. Der Paragraph 175 blieb bis 1969 in der BRD unverändert in Kraft.
Neben Gefängnisstrafen, Zuchthausstrafen, Schutzhaft durch die Gestapo, polizeilicher Vorbeugehaft durch die Kriminalpolizei und KZ-Einweisungen, gab es auch den medizinischen Lösungsversuch. Freiwillige Kastrationen, die nicht durch Straferlass oder Gnadenerweisungen beeinflusst werden sollten, welches nachweislich trotzdem Realität war, geschahen sowohl im Strafvollzug, in Konzentrationslagern oder präventiv gegen strafrechtliche Verfolgung. Zwangskastrationen, die in der Weimarer Republik nicht ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden durften, waren bald durch den nationalsozialistischen Gesetzgeber an gefährlichen Sittlichkeitsverbrechern legalisiert.
Auch die Psychotherapie, die die Homosexualität auf traumatische Kindheitserlebnisse, schädliche Milieueinflüsse oder Verführung im Jugendalter zurückführte, tat widerspruchslos das ihre.
Da Frauensexualität nur im Zusammenhang mit Männersexualität definiert wurde, Homosexualtät bei Frauen nicht als staatsgefährdend eingestuft wurde, sondern nur ein Ausfall als Gebärende vorlag, wurden Frauen nicht im Zusammenhang des § 175 verfolgt. Die Erforschung der Schicksale von homosexuellen Frauen kann nur über Zeitzeuginnen erfolgen, da sie meist unter dem Etikett der Asozialität verfolgt und interniert wurden.
In der BRD werden Schwule und Lesben, die im Dritten Reich aufgrund ihrer Homosexualtität verfolgt wurden, bis heute nicht als Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt. Auch in der DDR wurde diese Gruppe aus der Ehrenpensionenregelung für Verfolgte des Naziregimes ausgegrenzt.